Die Notwehr

Die Notwehr

 
Rechtsgrundlage: §32 Strafgesetzbuch (STGB)
  §227 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Notwehr ist diejenige Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder anderen abzuwehren.
Notwehrfähig ist jedes Rechtsgut, nicht nur Leib, Leben und Freiheit, sondern auch Eigentum, Vermögen, Ehre und religiöses Empfinden.
Angriff: Jede Handlung, die auf die Verletzung eines Rechtsgutes hinzielt. Ein Angriff im Sinne des §32 STGB kann nur von einem Menschen ausgehen.
Gegenwärtig ist jeder Angriff, der unmittelbar bevorsteht, noch andauert oder durchgeführt, aber noch nicht vollständig beendet ist.
Rechtswidrig ist ein Angriff, wenn der Angreifer dazu kein Recht hat und der Angegriffene ihn deshalb nicht zu dulden braucht.
Verteidigungshandlung: Erforderlich ist diejenige Verteidigung, welche die sofortige Beendigung des Angriffes erwarten lässt und damit die Beseitigung der Gefahr gewährleistet ist. Stehen mehrere Mittel zur Abwehr des Angriffes zur Verfügung, so ist stets das mildeste Mittel zu wählen.
 
Notwehrhandlungen
§32 STGB
Notwehr
§34 STGB
Nothilfe
§33 STGB
Notwehr Exzess
Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffes von sich selbst Abwehr eines gegenwärtigen Angriffes von einem anderen Abwehr eines gegenwärtigen Angriffes von sich selbst oder von einem anderen
Mittel der Abwehr muss dem jeweiligen Angriff angemessen sein. Erforderliche Verteidigung. Zwischen Angriff und Verteidigung ensteht kein Missverhältnis. Mittel der Abwehr muss dem jeweiligen Angriff angemessen sein. Erforderliche Verteidigung. Zwischen Angriff und Verteidigung ensteht kein Missverhältnis. Anwendung unverhältnismäßiger Mittel zur Abwehr eines Angriffes aus Verwirrung, Furcht oder Schreck. Überzogene Verteidigung. Zwischen Angriff und Verteidigung besteht ein Missverhältnis.
Keine Bestrafung, da Rechtfertigungsgrund gegeben ist. Keine Bestrafung, da Rechtfertigungsgrund gegeben ist. Keine Bestrafung, da Schuldausschließungsgrund.
Notwehr wird zum Rechtsmissbrauch, wenn die Verteidigung  gegen einen rechtswidrigen Angriff in der konkreten Situation weder zum Schutz des bedrohten Rechtsgutes noch zur Bewährung der Rechtsordnung unbedingt erforderlich ist.
zum Beispiel: Abwehr von Bagatellangriffen.
  Abwehr von provozierten Angriffen (durch den Verteidiger provoziert).
  Abwehr von Kindern, Betrunkenen, von Geisteskranken (hier wenn möglich durch Flucht ausweichen).